§24 EEG Aktuelle Entwicklung
Ursprünglich war davon auszugehen, dass diese Regelung immer dann zum Tragen kommt, wenn mindestens sechs Stunden negative Preise in Folge am "Day-Ahead-Markt" (Strommarkt des Vortages) zustande gekommen sind. Dieses enorme Risiko wurde durch einen aktuellen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung eingedämmt.
Es kommt nun nur noch zum Entfall der Vergütungsansprüche, wenn die Strompreise an der Börse am "Day-Ahead-Markt" und am "Intra-Day-Markt" (tagesaktueller Strommarkt) gleichzeitig mindestens sechs Stunden negativ in Folge sind. Zwar lässt diese Regelung noch immer keine hundertprozentige Sicherheit in der Planung zu, vermindert jedoch die Wahrscheinlichkeit des Vergütungsausfalls nach jetzigem Kenntnisstand (basierend auf Vergangenheitswerten) relativ stark.